Klarstellung zur Dauer einer Unterrichtseinheit – AZAV Maßnahme

Nachdem es in der Vergangenheit immer wieder zu unterschiedlichen Meinungen über die Dauer einer Unterrichtseinheit gekommen ist, hat der Beirat eine Klarstellung herausgegeben. Für unsere Kunden ändert sich damit nichts. Die Dauer einer Unterrichtseinheit bleibt bei 45 Minuten. Eine Ausnahme bildet die Darstellung für Maßnahmeteile die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden und für betriebliche Lernphasen. Hier gelten weiterhin Zeitstunden zu jeweils 60 Minuten.

Nachfolgend der Wortlaut der Klarstellung:

Um ein einheitliches Vorgehen von fachkundigen Stellen bei der Prüfung von Maßnahmezu- lassungen nach dem fünften Kapitel des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu gewähr- leisten, veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit nachfolgenden Umsetzungshinweis, der nach § 6 Abs. 2 AZAV von den fachkundigen Stellen anzuwenden ist.

Dieser Umsetzungshinweis gilt für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 SGB III und für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung – dabei sowohl für die Zulassung von Maßnahmen wie auch für die Zulassung von Maßnahmebau- steinen.

Für Maßnahmezulassungen beider Fachbereiche gilt ab 01.01.20171 folgende Festlegung: Der Maßnahmekalkulation ist eine Dauer von 45 Minuten (ohne Pause) für eine Maßnahme-/ Unterrichtsstunde zugrunde zu legen. Dies gilt bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung für alle Maßnahmen/Maßnahmeteile beim Träger sowie bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung für fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht, der vom Trä- ger durchgeführt wird.

Für Maßnahmeteile, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, und für betriebliche Lern- phasen gelten weiterhin Zeitstunden (60 Minuten).

Klarstellung zur Dauer einer Unterrichtseinheit – AZAV Maßnahme