Der Beirat nach § 182 SGB III hat mit Wirkung zum 01.07.2018 neue Grundsätze für die Erstellung aller Zertifikate von Neuzulassungen beschlossen. Auch diese sind, wie alle Empfehlungen des Beirats, verbindlich für die Träger und fachkundige Stellen.
Streichung der Passage: „Zugelassen für den Bereich Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16 h SGB II“
Bitte beachten Sie Folgendes zur Zulassung von Trägern, die Maßnahmen nach § 16 h Abs. 4 SGB II durchführen:
Die Anforderungen, dass ein Träger, der Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender Jugendlicher durchführen möchte, ergeben sich aus § 16 h Abs. 4 SGB II i.V.m. §§ 176 ff. SGB III (Gesetzesänderung vom 26.07.2016, in Kraft seit 01.08.2016; BGBl. 1824).
In § 16 h Abs. 4 SGB II heißt es: „… (4) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen nach Absatz 1 durchzuführen.“ (nur Träger-, keine Maßnahmezulassung).
In der Entwurfsbegründung zum Gesetz (Link zur Drucksache 18/8041: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/080/1808041.pdf) findet sich ein Hinweis zur Zulassung (und den hierfür einschlägigen Fachbereichen); darin heißt es auf Seite 39:
„Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen durchzuführen.
Der Träger erfüllt die Voraussetzungen, sofern eine Zulassung für einen Fachbereich nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ((Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung)) oder Nummer 3 ((Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung)) Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vorliegt.“
Empfehlungen des Beirates:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba014848.pdf