Neue Regeln für die Referenzauswahl bei Maßnahmezertifizierungen

Neue Regeln für die Referenzauswahl bei Maßnahmezertifizierungen

Nach nun gut einem halben Jahr Erfahrung mit den neuen Regeln für die Referenzauswahl ist die Zahl an zu prüfenden Maßnahmen deutlich gestiegen. Waren es früher in der Regel 20 Prozent aller eingereichten Maßnahmen, so gibt es jetzt eine Vielzahl von Kriterien zu beachten. Nachfolgend eine Übersicht der Kriterien:

Überschreitet eine Maßnahme die von der Bundesagentur für Arbeit jährlich veröffentlichten Bundesdurchschnittskostensätze, ist sie von der Referenzauswahl ausgeschlossen und muss zusätzlich geprüft werden.

Es ist sicher zu stellen, dass bei Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung mindestens aus jeder Zielsetzung nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB III und bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81, 82 SGB III aus jedem Wirtschaftszweig mindestens je eine Maßnahme bzw. Maßnahmebaustein geprüft wird.

Sollen Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB III) oder bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen zugelassen werden, so sind aus jeder Kategorie dieser Maßnahmen Stichproben zu ziehen. Bei den Zielsetzungen der Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB handelt es sich um:

– Maßnahmen zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
– Maßnahmen zur Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
– Maßnahmen zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit,
– Maßnahmen zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.

Unter Wirtschaftszweig bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ist zu verstehen:
– gewerblich-technischer Bereich,
– kaufmännischer Bereich,
– unternehmensbezogene Dienstleistungen,
– personenbezogene und soziale Dienstleistungen.

Des Weiteren muss auch die unterschiedliche Dauer bei der Referenzauswahl von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung berücksichtigt werden. Bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung muss gewährleistet werden, dass mindestens je eine Maßnahme der folgenden Kategorien überprüft wird, sofern Maßnahmen mit folgender Dauer zur Zulassung durch den Träger angeboten werden:

– Maßnahmen bis einschließlich 4 Wochen Dauer,
– Maßnahmen über 4 Wochen bis einschließlich 6 Monate Dauer,
– Maßnahmen über 6 Monate Dauer.

Aus allen verbleibenden Maßnahmen kann dann wieder die altbekannte Referenzauswahl von 20 Prozent gebildet werden.

Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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