Zulassung modularer Maßnahmen nach § 45 SGB III

Auch bei Maßnahmen nach § 45 SGB III sind grundsätzlich modulare Maßnahmen möglich. Die Kostenträger weigern sich jedoch häufig diese Gestaltung zuzulassen. Ursache hierfür ist häufig aber nur Unkenntnis über den Verfahrensablauf welcher nachfolgend kurz erläutert werden soll:

Sofern eine modulare Maßnahme mit verschiedenen Förderzielen in der Datenbank der BA (COSACH) erfasst werden soll, müssten die Sachbearbeiter vor Ort in diesem Falle drei Maßnahme-Datensätze anlegen, hier z.B. für:

  • §45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
  • § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
  • § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (Achtung: Nur für den Rechtskreis SGB II relevant!).

Dies bedeutet, dass der Träger in diesem Falle drei Maßnahme-Nummern für eine zugelassene Maßnahme vom Operativen Service erhalten würde.

Unabhängig davon sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass mit der Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS) eine passgenaue Unterstützungsleistung erreicht werden soll. Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter prüft, welchen konkreten Unterstützungsbedarf die Kundin/der Kunde hat und wird dementsprechend in der Regel für ein Maßnahmeziel einen AVGS ausstellen. Nach Abschluss der Maßnahme wird dann geprüft, ob die Kundin/der Kunde am ersten Arbeitsmarkt integriert werden kann oder ob sich ggf. ein weiterer Förderbedarf ergibt. Siehe dazu auch die Geschäftsanweisung der BA GA MAT (45.02 und 45.11). Für multiple Problemlagen ist in der Regel immer eine Vergabemaßnahmen vorzuziehen.

Zulassung modularer Maßnahmen nach § 45 SGB III