Gemeinsam mit dem „Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas“ wurde die Verlängerung des § 131b SGB III (dreijährige Förderung der Altenpflegeausbildung durch die Bundesagentur für Arbeit) am 10. März 2016 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 11 (BGBl I S. 369) verkündet. Der Artikel 3 des Gesetzes (Verlängerung des § 131b SGB III) ist am 11. März 2016 in Kraft getreten, was bedeutet, dass die Verlängerung dieser gesetzlichen Regelungen bis zum 31.12.2017 nahtlos erfolgt.
Verlängerung des § 131b SGB III – Förderung von Altenpflegeumschulungen