Die DAkkS und die Bundesagentur für Arbeit haben aus aktuellem Anlass eine Klarstellung zum Thema Sprachförderung bei Aktivierungsmaßnahmen getroffen. Im Rahmen der Zulassung ist damit folgendes zu beachten:
- die Vermittlung allgemeinbildender Sprachkenntnis ist nicht zulässig, da diese Maßnahmen die berufliche Eingliederung (bspw. durch Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen) zum Ziel haben,
- die Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse ist zulässig, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist,
- die Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse ist als Kenntnisvermittlung im Sinne des 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III anzusehen. Demnach findet § 45 Abs. 2 S. 3 SGB III Anwendung – maximale Dauer von acht Wochen,
die Vermittlung von Kenntnissen, welche Inhalt von Integrationskursen des BAMF sind, ist unzulässig.
Zulassung von Maßnahmen zur Sprachförderung nach § 45 SGB III