Im Bundesgesetzblatt BGBl. 2017 Teil I. Nr. 5 S. 133 wurde kürzlich die “Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)” vom 27. Januar 2017 veröffentlicht. Folgende Änderung wurde hier eingeführt.
Artikel 1
Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
§ 4 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504) wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann bei der Ermittlung der durch- schnittlichen Kostensätze neben den ihr nach § 181 Absatz 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegenden Daten auch die allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen.“
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Für den Zulassungsprozess hat diese Änderung keine Auswirkungen bzw. erfordert von den Trägern keine Maßnahmen. Hier wurde lediglich eine Kostenentscheidung unter Einbeziehung der allgemeinen Preisentwicklung eingeführt.
Erste Änderung der AZAV