Änderungen durch das AWStG – Maßnahmezulassung

Mit dem „Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung” (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) ergeben sich mit sofortiger Wirkung diverse Änderungen bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung:

 

1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Nach § 45 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) können Maßnahmen bzw. Teile von Maßnahmen bei einem Arbeitgeber für die Dauer von bis zu 12 Wochen durchgeführt werden; diese Änderung gilt für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist.

 
2. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen
Insbesondere für gering qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose und ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der Zugang zur beruflichen Weiterbildung verbessert. Nach § 81 Abs. 3a i.V.m. § 180 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch nicht über einen Berufsabschluss verfügen, zur Vorbereitung auf eine Umschulung Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien erhalten, wenn dies für einen erfolgreichen Abschluss der Umschulung erforderlich ist. Die Förderung von Grundkompetenzen ist sowohl im Rahmen zugelassener Maßnahmen (Maßnahmezulassung durch fachkundige Stelle) als auch im Wege des Ausschreibungsverfahrens (§ 131 Abs. 2 SGB III) möglich.

Wegen der Neueinführung durch das AWStG zum 01.08.2016 konnte für diese Maßnahmeart kein B-DKS für 2016 ermittelt werden. Aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung der Grundkompetenzmaßnahmen lassen sich diese auch nicht einer konkreten, in der B-DKS-Tabelle aufgeführten, Systematikposition der KldB 2010 zuordnen. Im Hinblick auf die Kostenzustimmung wurde ein Schwellenwert in Höhe von 5,80 Euro (Unterrichtskostensatz) festgelegt.

 
Umschulungsbegleitende Hilfen bei betrieblichen Einzelumschulungen (ubH)
Umschulungsbegleitende Hilfen wurden nunmehr mit § 131 a SGB III gesetzlich verankert.

 

 

Änderungen durch das AWStG – Maßnahmezulassung